Älteste Satzung der Bruderschaft von 1482

Die älteste Satzung der Bruderschaft zeigt deutlich, wie sich die Strukturen der Bruderschaft im Laufe der Jahrhunderte geändert haben. Früher gab es zahlreiche Beiträge und Spenden für die Mitglieder zu leisten, die übrigens aus Männer UND Frauen bestanden. Albus und Weißpfennig beschrieben Münzen mit einem höheren Silbergehalt, die als Währung im täglichen Gebrauch zum Einsatz kam. Die unten zitierte Abschrift wurde 1936 auf Grundlage eines alten Originals gefertigt (laut der Niederschrift), welches heute leider verschollen ist. Die Satzung war auf 1482 datiert, was nach historischen Quellen auch richtigerweise das Gründungsjahr der Bruderschaft ist und nicht, wie im Vereinsnamen hinterlegt, 1484.


Abschrift der ältesten Statuten der St. Sebastianus Bruderschaft Erkrath


1)

Im Jahre unseres Herrn, als man schrieb 1482 auf St. Sebastianus-Tag ist dieses nachgeschrieben und in den Statuten eingetragen worden unter dem besten Junker Alex von Ulenbruck, Johann Wilhelm to Dorp und Wilhelm Amper, beide Schützenmeister in der Schützengemeinde.


2)

Wie das erstemal, soll alle Jahre auf St. Sebastianus-Tag die vorgesagte Bruderschaft mit zwei Messen beginnen. Es sollen alle Brüder und Schwester zur Kirche kommen, die Messen hören und Hilfe bitten für die Lebenden und die Toten. Dann soll das St. Sebastianus-Bild in Prozession um die Kirche getragen werden, hiernach wird gegessen, nach dem Essen sollen die Brudermeister gründliche Rechnung über das Bruderschaftsgut legen und jeder Bruder und Schwester sieben Heller als Jahrgeld einlegen.


3)

Zu dem Essen sollen die Brudermeister den Brüdern und Schwestern aus dem Bruderschaftsgut sechszehn Brabender Schillinge zahlen.

 

4)

An diesem Tag soll alle Jahre ein neuer Brudermeister gewählt werden, und der andere noch ein Jahr bleiben, so das jeder 2 Jahre bleibt.

 

5)

Wenn ein Schütze in die Bruderschaft und Mitbruder werden will, hat er zwei Weißpfennige zu zahlen.

 

6)

Ein Mann oder eine Frau, welche mit in die Bruderschaft wollen, aber nicht mit schießen, sollen 4 Albus einlegen.

 

7)

Wenn ein Bruder oder Schwester aus der Bruderschaft stirbt, dann soll seine Armbrust (Abzeichen) in die Bruderschaft eingelegt werden, hat er keine, sind 11 Albus einzulegen, oder seine Freunde könne auch mit 11 Albus um die Armbrust losen.

 

8)

Stirbt eine Schwester, dann sollen 2 Albus eingelegt werden.

 

9)

Wenn die Freunde das Gedächtnis für den Verstorbenen begangen haben, dann soll die Bruderschaft dieses auch mit zwei Messen tun, wo jeder Bruder und Schwester in die Kirche zu kommen und ein Opfer zu bringen gehalten ist. Wer dieses unterläßt soll mit einem Pfund Wachs bestraft werden.

 

10)

Wenn ein Bruder oder Schwester aus der Bruderschaft austreten wollen, dann sollen sie dem Brudermeister ein Pfund Wachs bringen und um die Austrittserlaubnis bitten, welche man ihnen nicht versagen soll.

 

11)

Wenn Schützen in der Bruderschaft wären, die nicht in dem Kirchspiel Erkrath zu Hause wären oder wohnten, aber den Vogel abschössen, dann sollen sie die silberne Armbrust (Schilder) nicht tragen, es sei denn, daß sie im Kirchspiel blieben und dafür Gewißheit gäben.

 

12)

Alle Jahre sollen zwei Brudermeister oder vier oder sechs hierzu beauftragte Schützen nach vorheriger Bestimmung, in der Kirche den Tag anzeigen, an welchem der Vogel geschossen werden soll. Jeder Schütze, welcher an diesem angegebenen Tag nicht erscheint und der Gesellschaft nicht beiwohnt, soll mit einem Pfund Wachs bestraft werden.

 

13)

Jeder Schütze soll, sobald man unter den Baum kommt, seine Kugel (Einsatz) mitnehmen und bezahlen und selbst mitschießen. Wären einige, welche durch Krankheiten oder durch sonstige Ursachen nicht mitschießen können, sollen unter dem Baum Erlaub fragen, einen anderen für sich schießen lassen zu dürfen, welches ihnen nicht verweigert werden soll.

 

14)

Wenn durch die Brudermeister und die, welche hierzu angesetzt werden, der Tag bezeichnet ist, an welchem geschossen werden soll, soll auch von ihnen bemerkt werden, das man die Kugel (Einsatz) unter dem Baum bei sich haben muss, soviel als Schützen sind, sodaß jeder seine Kugel (Einsatz) hat. Jeder welcher dann  seine  Einsatz nicht bei sich hat, soll  von der Bruderschaft mit einem Pfund Wachs, oder auch soviel Geld als die Kugel (Einsatz) beträgt, gepfändet werden.

 

15)

Wenn man den Vogel schießt und einer Schützenkönig wird, dann sollen die Brudermeister mit ihren Gesellen einen Tag ansetzen an welchem ein Tenreit (Festgelage) gehalten werden soll, wozu alle Brüder und Schwestern kommen sollen. Hier soll der König vorab einen Hammel, so gut als 11 Albus Opfer geben ohne besondere Frage (unweigerlich)und eine halbe Tonne Bier, welches früher wertgeschätzt werden soll und kann dann auch jeder Bruder sein Gelag (Zeche) abkaufen.

 

16)

Dagegen soll dem Schützenkönig für das Jahr wieder zu gute kommen, was drei Schützen und er, wo er der vierte ist, des Nachmittags und ie Nacht verzehren, welches die Schützen bezahlen sollen.

 

17)

Wäre der Fall, das einige Schützen, Schwestern oder Brüder, niemand zu Lieb oder zu Leid, an diesem Tag zu tun hätten, dann die anderen Schwestern oder Brüder aber ihm folgen und diesen Tag treu inne halten.

 

18)

Alle Jahre soll der Brudermeister aus den Rechtschaffensten der Bruderschaft gewählt werden, dann sollen auch vier Mann als seine Gesellen gewählt und ihm beigegeben werden.

 

19)

Alle und jede Punkte (Verordnungen) sollen die Schwestern und Brüder unverbrüchlich halten und wenn  einige sie versäumen, dann soll der Brudermeister diese pfänden zur Stund und ohne Verzug mit einem Pfund Wachs und dieses dann der Bruderschaft verrechnen.

 

20)

Wäre der Fall, das die Brudermeister die Pfändungen und Verrichtungen nicht so vollzögen, wie sie für die Bruderschaft vorgeschrieben sind, dann soll jeder mit zwei Pfund Wachs bestraft werden, sowohl als ob jeder, welches einerlei ist und solange sie die vorstehenden Bestimmungen nicht beachten.

 

21)

Wenn einige in der Bruderschaft eingeschrieben werden, es sei Mann oder Frau, soll jeder zur Bruderschaft 12 Weißpfennige einlegen, sodaß einer soviele bezahlt als der andere.

 

22)

Dem Boten soll man eine halbe Kugel (Einsatz) geben, wofür er mit dem Brudermeister gehen soll, um die Pfändungen einzuziehen.

 

Vorstehende Abschrift ist auf Wunsch des derzeitigen Obersten Friedrich Jüntgen vom Schützenbruder Johannes Kloft geschrieben worden, nach einem alten Original, das in diesem Buch aufbewahrt ist, dessen Richtigkeit durch Unterschrift bestätigt ist.


Erkrath, den 5.Januar 1936            Friedrich Jüntgen