Satzung


Zum Geleit

1484 findet die Sankt Sebastianus Bruderschaft Erkrath erstmals urkundliche Erwähnung. Im Laufe ihrer langen Geschichte hat sie sich als eine dauerhafte Institution in unserer Stadt erwiesen.


Die vorliegende Satzung wurde am Dreikönigstag des Jahres 1949 verabschiedet und löste eine ältere aus dem Jahre 1936 ab. Bis auf wenige Ergänzungen wurde sie seither nicht geändert. Innerhalb der Bruderschaft genießt das Regelwerk heute eine hohe Akzeptanz, was wir nicht zuletzt der klaren Sprache und eindeutigen Formulierungen verdanken.


Der Vorstand hat sich nunmehr entschlossen, dieses Dokument in gedruckter Form jedem alten und neuen Mitglied der Bruderschaft zur Beachtung an die Hand zu geben.


Wenn auch nicht jeder Mitbruder immer in allen Punkten der Satzung Genüge tun kann, so ist es doch von entscheidender Bedeutung, dass sich unsere gemeinschaftlichen Ziele an ihr ausrichten.


Gott schütze die Bruderschaft!


Erkrath, am Dreikönigstag 2013


Für den Vorstand

Dr.  Thomas Kirchhoff, 1. Brudermeister


Satzung der Sankt Sebastianus Bruderschaft 1484 Erkrath (e.V.)

Für die im Jahre 1484 gegründete St. Sebastianus Bruderschaft Erkrath wird unter Zustimmung der Generalversammlung vom heutigen Tage nachfolgende Satzung erlassen:


I. Name, Sitz, Zweck, Charakter und Rechtsform.

§ 1

Die St. Sebastianus-Bruderschaft 1484 (e.V.) ist eine Vereinigung katholischer Männer, die sich verpflichten, neben der Förderung des rheinischen Schützenbrauchtums in der Pfarrgemeinde, besonders unter ihren Mitgliedern

a) die Pflege des religiösen Lebens, insbesondere die Verehrung des allerheiligsten Altarsakramentes und die Heilighaltung des Sonntags zu fördern,

b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben,

c) an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitte mitzuarbeiten,

d) für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der katholischen Weltanschauung tätig zu sein. Sie ist ein kirchlicher Verein! Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Damit sind parteipolitische Angelegenheiten und parteipolitische Debatten bei Versammlungen und Veranstaltungen der Bruderschaft ausgeschlossen. Die Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.


§ 1 a

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.


§ 1 b

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2

Die Bruderschaft hat ihren Sitz innerhalb der katholischen Pfarrgemeinde Erkrath, sie ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht eingetragen. Sie ist Mitglied des Diözesanverbandes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften vom hl. Sebastianus im Erzbistum Köln, bzw. der Erzbruderschaft vom hl. Sebastianus.


II. Mitgliedschaft.

§ 3

Jeder unbescholtene Mann kann vom 14. Lebensjahr an Mitglied der Bruderschaft werden. Vom 15. bis 25. Lebensjahr kann er Mitglied der Jungschützenabteilung sein.

Knaben ab dem 7. Lebensjahr können dem Pagencorps beitreten. Während der Zugehörigkeit zur Jungschützenabteilung oder zum Pagencorps kann die Königswürde nicht errungen werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung bei einer der Schützenkompanien. Die Kompanievorstände (§ 15) geben die von ihnen stattgegebenen Aufnahmeanträge dem Bruderchaftsvorstand (§ 11) weiter. Nach Zustimmung des Bruderschaftsvorstandes und der Generalversammlung (§ 19) wird die Anmeldung rechtskräftig.

An Aufnahmegebühr wird einmalig 10,00 EUR erhoben.

Der Aufzunehmende muss die Satzung der Bruderschaft anerkennen und sich zur gewissenhaften Beachtung derselben verpflichten.

Etwa noch ergehende Vorschriften des Bundesverbandes sind für die Mitglieder verpflichtend.


§ 4

Nichtkatholiken kann der Eintritt in die Bruderschaft gewährt werden, wenn die Bedingungen nach 1 anerkannt werden; wobei es diesen Mitgliedern dem freien Ermessen überlassen bleibt, ob sie an kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen.

Sie können die Königs- und Prinzenwürde erwerben.


§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluß durch Beschluß des Vorstandes (§ 11). Ein solcher kann aus folgenden Gründen erfolgen:

grobe Verletzung der Bruderschaftsgrundsätze, Nichtbeachtung der Satzungen oder Beschlüsse der General- oder Mitgliederversammlung, schwere Störung des Bruderschafsfriedens.

Im Falle des Ausscheidens gehen vermögensrechtliche Ansprüche an die Bruderschaft verloren. Der freiwillige Austritt aus der Bruderschaft ist dem Bruderschaftsvorstand (§ 10) schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Wegzuges aus dem Bezirk der Pfarrgemeinde Erkrath kann die Mitgliedschaft beibehalten werden, sofern eine dahingehende schriftliche Erklärung besonders abgegeben wird.


III. Mitgliederbeiträge

§ 6

Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der von der Generalversammlung jeweils festgesetzt wird. Die Kompanien erhalten hiervon zur Bestreitung ihrer Auslagen einen gewissen Anteil, der ebenfalls von der Generalversammlung festgesetzt wird.


§7

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Sonderbeiträge erhoben werden.


IV. Aufbau der Bruderschaft.

§ 8 - Vorsitzender

Der Vorsitzende wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er ist Repräsentant der Bruderschaft und leitet deren Versammlungen. Bei kirchlichen Aufzügen trägt er das der Bruderschaft im Jahre 1934 verliehene "ANNO SANTO" Ehrenkreuz. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter mit gleicher Amtsdauer zu wählen.

 

§ 9 - Präses

Präses der Bruderschaft ist der jeweilige Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde Erkrath. Er ist geborenes Mitglied der Bruderschaft. Kraft seines kirchlichen Amtes hat er Sitz und Stimme bei allen Vorstands- und sonstigen Versammlungen der Bruderschaft. Besondere Aufgabe des Präses ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Bruderschaft sich nicht von ihrem Zweck und ihren Zielen entfernt.

 

§ 10 - Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.

II Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind auch befugt, die Bruderschaft zusammen mit dem Schriftführer zu vertreten.

 

§ 10 a - Geschäftsführender Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören neben den in § 10 genannten noch der Kassenführer und der Oberst der Bruderschaft.

Schrift- und Kassenführer der Bruderschaft werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Der Schriftführer leitet den Geschäftsverkehr der Bruderschaft und führt Protokolle über alle Versammlungen des Vorstandes, der Mitglieder- oder der Generalversammlung. Er hat Sitz und Stimme in allen etwa gebildeten Unterausschüssen (§ 25).

Der Kassenführer ist für gewissenhafte Führung der Kassengeschäfte voll verantwortlich, insbesondere hat er darüber zu wachen, dass die Mitgliedsbeiträge pünktlich und restlos erhoben werden.

Über das Vermögen der Bruderschaft hat er ordnungsmäßig Buch zu führen und mindestens einmal jährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 11 - Erweiterter Vorstand

a) Aufgabe

Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, darüber zu wachen, dass der geschäftsführende Vorstand die Satzungen, die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes, sowie die der Mitglieder- und Generalversammlung beachtet. Ebenfalls gehört es zu seinem Aufgabenbereich, die Beschlüsse der Mitglieder- und Generalversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

Der erweiterte Vorstand hat das Recht, in dringlichen Angelegenheiten, wo eine Versammlung nicht einberufen werden kann, von sich aus das geeignete für die Bruderschaft zu veranlassen und die durchaus notwendigen Ausgaben aus der Bruderschaftskasse zu veranlassen.

 

b) Mitgliedschaft

Zum erweiterten Vorstand gehören nebem dem geschäftsführenden Vorstand und dem Präses

1.) der Adjutant des Schützenoberst (§ 13)

2.) die Kompanievorsitzenden (§ 15)

3.) die Kompanieschriftführer (§ 15)

4.) der Schießmeister (§ 17)

5.) der Zeugwart (§ 18)

6.) der Kassierer der Kameradschaftskasse (§ 33)

7.) der Schützenkönig

8.) die beiden Brudermeister (§ 28)

Zum erweiterten Vorstand gehören ferner alle Mitglieder der Bruderschaft nach mindestens 50jähriger Mitgliedschaft.

Die Generalversammlung kann besonders verdienten Mitgliedern Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand gewähren.

 

§ 12 - Schützenoberst

Zur Leitung der festlichen Aufzüge der Bruderschaft, insbesondere beim jährlichen Schützenfest, wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren ein Schützenoberst gewählt. Zu diesem Amt soll ein besonders qualifiziertes Mitglied gewählt werden. Das Amt des Schützenobersten kann mit dem Amt des Vorsitzenden (§ 8) verbunden sein. Vertreter des Schützenobersten ist der Vorsitzende der Königskompanie. Die Kompanievorsitzenden (§ 15) sind dem Schützenoberst unterstellt. Letzterer hat darüber zu wachen, daß sich in den Kompanien (§ 14) keine Bestrebungen zeigen, die den Bestand oder Zweck der Bruderschaft gefährden. Etwaige Wahrnehmungen von Miß- oder Übelständen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Letzterer hat die notwendigen Schritte sofort in die Wege zu leiten.

 

§ 13 - Adjutant

Um dem Schützenoberst die Möglichkeit zur reibungslosen Durchführung der Bruderschaftsaufzüge zu geben, wird ihm ein persönlicher Adjutant beigegeben. Die Amtsdauer des Adjutanten ist die gleiche wie die des Schützenobersten. Er wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Schützenoberst hat das Recht des Vorschlages einer Persönlichkeit.

 

§ 14  Kompanie - Untergliederung

Um das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder der Bruderschaft zu heben und den Kameradschaftsgedanken zu pflegen, wird die Bruderschaft in Abteilungen (Kompanien) eingeteilt.

Die Kompanien stellen Teile der Bruderschaft dar, sie können nicht eigene Rechtform annehmen.

Sie sind für ihre finanziellen Gebaren selbst verantwortlich und unterstehen in jeder Hinsicht dem Vorstand und auch der Mitglieder- und Generalversammlung. Den Weisungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitglieder- und Generalversammlung muss, soweit das Gesamtinteresse der Bruderschaft es fordert, Folge gegeben werden.

Im Falle der Weigerung ist die Kompanie auf Beschluss der Generalversammlung der Bruderschaft aufzulösen. Der Übertritt eines Mitgliedes von einer Kompanie zur anderen kann nur im Einvernehmen beider Kompanievorsitzenden erfolgen.


§ 15 - Kompanie-Vorstände

Die Kompanien wählen aus ihren Reihen

a) den Kompanie-Vorsitzenden

b) den Kompanie-Schriftführer

auf die Dauer von 5 Jahren. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung der Bruderschaft. Diese Bestätigung soll nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe versagt werden.

Die Kompanievorstände sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes der Bruderschaft. Etwaige sonstige Kompanievorstandsmitglieder können durch die Kompanieversammlung beliebig bestellt werden.


§ 16 - Kompanie-Eigenleben

Das Eigenleben der Kompanie soll, soweit es sich nicht gegen die Satzungen der Bruderschaft verstößt, nicht gestört werden. Zu den Kompanieversammlungen soll der geschäftsführende Vorstand der Bruderschaft (§ 10) sowie der Schützenoberst (§ 12) eingeladen werden. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung ist in angemessener Frist schriftlich zur Kenntnis der Genannten zu bringen.


§ 17 - Fach- und Unterausschüsse, Schießkomitee, Schießmeister

Zur Pflege des rheinischen Schießsportes wird durch die Generalversammlung ein Schießkomitee gewählt.

Der Vorsitzende dieses Komitees ist der Schießmeister, der durch die Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt wird. Er hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand (§ 11). Es ist Aufgabe des Schießmeisters, den schießtechnischen Teil des Schützenfestes (§ 27) vorzubereiten und das gesamte Schießen verantwortlich zu leiten. Im obliegt die Sorge und Pflege des Schießstandes. Etwaige Miß- und Übelstände hat er dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Er verwaltet die Schießvorrichtungen (Armbrust, Feuerwaffen, usw.).


§ 18 - Zeugwart

Zur Pflege und Erhaltung des beweglichen Vermögens, wozu vor allen Dingen das gesamte Königssilber (§ 27) zählt, wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren ein Zeugwart gewählt. Über das Königssilber hat er genau Buch zu führen und ist für dessen diebessichere Verwahrung verantwortlich. Er hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand (§ 11).


§ 19 - Generalversammlung

Allährlich am Feste "Heilige Drei Könige" (6. Januar) ist eine Generalversammlung der Bruderschaft abzuhalten. Auf dieser Versammlung hat der Schriftführer die Protokolle aller Vorstandssitzungen, der Generalversammlungen und der Mitgliederversammlungen des vergangenen Jahres zu verlesen. Ferner ist durch denselben der Geschäftsbericht des abgelaufenen Jahres zu erstatten. Der Kassenführer hat für den gleichen Zeitraum den Kassenbericht zu geben und dabei einen genauen Überblick über die Finanz- und Vermögenslage der Bruderschaft zu erstatten. Es ist Aufgabe der Generalversammlung, zwei Mitglieder, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen, als Kassen- und Rechnungsprüfer zu wählen. Diese Rechnungsprüfer erstatten der Generalversammlung Bericht über stattgefundene Prüfung mit dem Vorschlag, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann. Der geschäftsführende Vorstand hat die Pflicht, die nach sorgfältiger Prüfung zugelassenen Mitgliedschaftsbewerber der Generalversammlung zur Aufnahme vorzuschlagen.


§ 20 - Mitgliederversammlung

Den "Christi Himmalfahrtstage" jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung der Bruderswchaft statt. Dieser Versammlung ist eine Beschlussfassung über das Schützenfest (§ 27) vorzubehalten.


§ 21 - Außerordentliche General- oder Mitgliederversammlung

Sofern die Vereinslage es erforderlich macht, kann eine außerordentliche General- oder Mitgliederversammlung einberufen werden.


§ 22

Eine außerordentliche General- oder Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich, unter Angabe der Beratungsgegenstände, beantragt.


§ 23 - Einladung, Beschlußfähigkeit

Die Einladungen zu den General- und Mitgliederversammlungen erfolgen durch die Bekanntmachung von der Kanzel, außerdem ist jedes Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

Die Versammlungen sind beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme von § 37 und § 38 - mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

a) in kirchlich-religiösen Fragen die Stimme des Präses

b) in sonstigen Fragen die Stimme des Vorsitzenden.

Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so muss eine neue Versammlung einberufen werden.

Diese Versammlung ist, wenn sie mit der gleichen Tagesordnung einberufen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es ist zulässig, auf diesen Umstand schon in der ersten Einladung aufmerksam zu machen.


§ 24 - Vorstandswahlen

Die Wahlen zum Vorstand erfolgen mittels Stimmzettel in geheimer Wahl. Die Wahlen zu den Unterausschüssen und die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt durch Zuruf. Es ist das Recht des erweiterten Vorstandes wie auch der Mitglieder der Bruderschaft, zu den Wahlen Wahlvorschläge beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, so erfolgt die Wahl von Nachfolgern lediglich für den Rest der Amtszeit.

Damit ist alle 5 Jahre die Neuwahl des gesamten Vorstandes erforderlich.


§ 25 - Unterausschüsse

Für besondere Bruderschaftsangelegenheiten können durch die General- oder Mitgliederversammlung Unterausschüsse gebildet werden. Der Schriftführer ist zu den Versammlungen dieser Unterausschüsse rechtzeitig einzuladen.


V. Feste der Bruderschaft

§ 26

Das Hochfest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der an diesem Tage stattfindenden Gottestracht teilzunehmen. Die Bruderschaft geht geschlossen hinter dem Allerheiligsten. Uniformierte tragen den Baldachin. Die Sakramentsgruppe ist durch Uniformierte zu flankieren. Sämtliche Fahnen der Bruderschaft sind mitzuführender Vorsitzende hat das Ehrenkreuz "ANNO SANTO" anzulegen, der jeweilige Schützenkönig die Königskette.


§ 27

Am Tage nach dem Fronleichnamstage findet das Schützenfest der Bruderschaft statt. Das Fest wird eingeleitet durch eine am Morgen dieses Tages zu feiernde hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft. Es ist Pflicht jeden Mitgliedes hieran teilzunehmen. Am Nachmittag findet das Königsvogelschießen statt. Es wird mit der Armbrust oder Feuerwaffe auf Vogel und Platte geschossen. Wer die zum Königsvogel gehörende Platte abschießt, ist Schützenkönig. Er erhält einen durch die Generalversammlung zu bestimmenden Geldpreis, dagegen muss er der Bruderschaft eine silberne Gedenkplatte mit Widmung schenken. Die Gedenkplatte ist dem Königssilber einzuverleiben.

Von der Würde des Schützenkönigs sind ausgeschlossen:

a) Mitglieder die am Tage des Schützenfestes noch nicht 21 Jahre alt sind,

b) Mitglieder die am Tage des Schützenfestes noch nicht 1 Jahr Mitglied der Bruderschaft sind. Jedes Mitglied, welches einmal König war, darf nach Ablauf von 5 Jahren sich erneut um die Königswürde bewerben. Es soll so verfahren werden, dass nach dem Schießen auf die gelöste Platte die Schussliste noch einmal durchgeschossen werden soll. Findet sich nach Schluss der Liste kein Bewerber für den König, so dürfen alle ehemaligen Könige sich beteiligen, welche vor 5 Jahren und länger König waren.


§ 28

Zur persönlichen Begleitung des Schützenkönigs wählt er sich aus der jeweiligen Königskompanie 2 Mitglieder aus, die als Brudermeister für das nächste Jahr fungieren. Dem Vorstand sind die Namen dieser Brudermeister schriftlich anzuzeigen, bei nächster Gelegenheit ist die Mitglieder- oder Generalversammlung zu unterrichten.

Die Brudermeister haben Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand (§ 11).


§ 29

Den Abschluss des Schützenfestes bildet ein festlicher Umzug. Am Pfarrhaus findet die öffentliche Proklamation des Schützenkönigs statt. Hierbei ist das Fahnenschwenken, die Fesselung des Schutzpatrons der Bruderschaft (§ 30) darstellend, vorzuführen. Die Mitglieder der Bruderschaft sind zur Teilnahme am Festzug verpflichtet. An dem auf das Schützenfest folgenden Sonntag findet der Königsball statt. Das Programm wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Mit der Durchführung des gesamten Festverlaufes kann ein besonderer Unterausschuss (§ 25) betraut werden.


§ 30

b) Titularfest

Schutzpatron der Bruderschaft ist der heilige Sebastian, dessen Name die Bruderschaft trägt. Am 20. Januar (Namensfest des Schutzpatrons) nehmen die Mitglieder an dem gestifteten Amt für die Verstorbenen der Bruderschaft teil. Am Abend des Tages findet ein geselliges Beisammensein der Mitglieder statt. Das Programm für die Veranstaltung wird durch die Generalversammlung bestimmt. Mit der Durchführung derselben kann ein besonderer Unterausschuss (§ 25) betraut werden.


§ 31

Am Sonntag nach dem Patronatsfest, oder wenn dies ein Sonntag ist, an diesem Tage, findet die Generalkommunion der Bruderschaft statt. Es ist satzungsmäßige Pflicht jedes katholischen Mitgliedes, an der Generalkommunion teilzunehmen.


VI. Caritative Einrichtungen.

§ 32

Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes wird zur Bestreitung der Beerdigungskosten eine durch die Generalversammlung festgesetzte Beihilfe gezahlt. Ferner ist seitens der Bruderschaft ein Grabkranz zu geben. Die durch diese Zuwendungen entstehenden Unkosten sind durch einen durch die Generalversammlung festgesetzten Sonderbeitrag jeweils zu erheben. Nitchtzahlung dieses Sonderbeitrages wird als Kündigung der Mitgliederschaft angesehen.


§ 33

Die Kassenführung für diese Sterbeunterstützungskasse ist von dem Bruderschaftsvermögen getrennt zu halten und durch die Generalversammlung (§ 19) ein besonderer Kassierer auf die Dauer von 5 Jahren zu wählen. die Vorschriften des § 19 dieser Satzung finden auf die Kasse gleichfalls Anwendung.


VII. Besondere Pflichten der Mitglieder.

§ 34

Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, einem verstorbenen Mitglied die letzten Ehren zu erweisen, sich am Begräbnis zu beteiligen und den Exequien beizuwohnen. die Bruderschaftsfahne ist mitzuführen.


§ 35

Wird aus besonderem Anlaß - sei es ein Bischofsbesuch, eine Pfarrereinführung, eine Primiz oder ein sonstiger, das kirchliche Leben berührender Grund - die geschlossene Teilnahme der Bruderschaft für erforderlich gehalten, so sind die Mitglieder auf Einladung gehalten, sich an dieser Veranstaltung zu beteiligen.


VIII. Geschäftsjahr.

§ 36

Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.


IX. Satzungsänderung.

§ 37

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Generalversammlung stattfinden. Eine zum Zweck der Satzungsänderung einberufene Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Etwa sich bei einer Abstimmung ergebende Bruchteile sind nach oben abzurunden.

Die Änderung der § 1, 2, 3, 4, 5, 37 und 38 kann nur mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder insgesamt erfolgen.

Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dies die außerordentliche Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit fordert. Eine Änderung dieser Satzung mit dem Ziele der Überleitung der Bruderschaft in einen weltlichen Verein kommt der Auflösung der Bruderschaft gleich.


X. Auflösung der Bruderschaft.

§ 38

Die Auflösung der Bruderschaft ist, solange die gem. § 73 BGB vorgeschriebene Zahl von 3 Mitgliedern gegeben ist, nicht möglich.

Sinkt die Mitgliederzahl unter 3, so muss die Bruderschaft aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder der Wegfall ihres bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Bruderschaft der katholischen Pfarrkirche Erkrath zu. Das vorhandene Bruderschafts- bzw. Königssilber ist im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das übrige Vermögen, welches der Pfarrkirche zufällt, darf ausschließlich nur zu kirchlichen Zwecken Verwendung finden.


XI. Schlußbestimmung.

§ 39

Ein Exemplar dieser Satzung ist im Pfarrarchiv und ein weiteres bei der Kanzlei des Diözesanverbandes, bzw. bei der Erzbruderschaft (§ 2) zu hinterlegen.


§ 40

Die Satzung vom 05.04.1936 wird hiermit aufgehoben.


Erkrath, den 06. Januar 1949


(Diese neue, nach dem Krieg verfaßte, Satzung ist mit den beiden Satzungsänderungen (Nachtrag I und II) in das Vereinsregister unter Nr. 76 (Gerresheim) eingetragen worden.


Düsseldorf, den 15.12.1955


In dieser Satzung sind die beschlossenen Änderungen vom

I. Nachtrag vom 28. Dezember 1954

II. Nachtrag vom 22. Mai 1955

III. Nachtrag vom 26. September 1967

IV. Nachtrag vom 16. März 1971

V. Nachtrag vom 08. April 2005

enthalten.


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Satzung der St. Seb. Bruderschaft 1484 Erkrath e.V.
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